Richtigstellung! 100 Euro Strafe bei Verstoß gegen die Maskenpflicht

Wie der Kämmerer der Stadt Frechen, Dr. Patrick Lehmann, am 28. April im Haupt-, Personal- und Finanzausschusses (HPFA) informierte, hatten sich die Kommunen des Rhein-Erft-Kreises darauf verständigt, dass ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro für ein Verstoß gegen die Maskenpflicht verhältnismäßig sei. Das vermeldete Frechenschau.de am 1. Mai. Wie die Redaktion leider erst heute und aufgrund einer Medienanfrage bei der Stadt Frechen erfuhr, haben sich die Regierungspräsidentin und die Kreise und kreisfreien Städte des Regierungsbezirks Köln bereits am 29. April auf ein einheitliches Bußgeld in Höhe von 100 Euro bei Verstoß gegen die Maskenpflicht nach der Coronaschutz-Verordnung geeinigt. Eine entsprechende Empfehlung ging – nach der Sitzung des HPFA am 28. April – an die kreisangehörigen Kommunen. Die 100 Euro-Regelung gelte auch für die Kommunen im Rhein-Erft-Kreis, bestätigte die Stadtverwaltung Frechen heute.

Seit dem 27. April gilt bekanntlich auch in Nordrhein-Westfalen wegen der Covid-19-Pandemie eine Maskenpflicht. Den Nase-Mund-Schutz schreibt in der seit heute gültigen Fassung Paragraf 2 der Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) vor. Demnach sind Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden, Nutzer und Patienten zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet:

  • in Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen (außer im Freien),
  • in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftsparks,
  • beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung,
  • in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen sowie in Wettvermittlungsstellen,
  • in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden,
  • bei der Abholung von Speisen in gastronomischen Einrichtungen,
  • in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  • bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen sowie
  • in Warteschlangen vor den vorgenannten Einrichtungen.

Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.

      • (Quelle: Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der ab dem 11. Mai 2020 gültigen Fassung)

Überwacht wird die Einhaltung der Maskenpflicht aufgrund des Infektionsschutzgesetzes von den Ordnungsbehörden, bzw. Ordnungsämtern der Kommunen.

 

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